Corona in der Firma – wann haftet der Arbeitgeber?
Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen, Kunden und Besucher zu schützen. Kommt es nachweislich in der Firma zu Ansteckungen, kann es sein, dass der Arbeitgeber im Nachhinein noch in Haftung genommen wird.
Unternehmer sollten daher sämtliche Corona-Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter und Kunden ausreichend dokumentieren und zur aktuellen Gefahrabwehr und zum späteren Eigenschutz einen Ablaufplan und Vorgaben für bestimmte Fälle erstellen.
Es ist erstaunlich und sträflich, in wie vielen Unternehmen dies bislang nicht beherzigt wurde. Möglicherweise herrscht die Hoffnung vor, dass man das Gröbste schon überstanden habe. Derzeit schwellen die Infektionen aber wieder an. Danach werden möglicherweise Schuldige gesucht. Sollten Arbeitgeber in eine Haftung geraten, könnte es sein, dass eine Versicherung da nicht hilft.
UPDATE: Gastronomen, Hoteliers, Veranstalter – Jetzt Entschädigungsantrag stellen!
War der Lockdown staatlich verordnet, steht den betroffenen Unternehmern möglicherweise ein viel weitgehender Entschädigungsanspruch zu, als bislang in der Öffentlichkeit und von Verbänden diskutiert wird. Wir haben bundesweit für eine Reihe von Gastronomen, Hotelbetriebe, Schausteller, Diskothekenbetreiber, Einzelhändler, Künstler wegen Veranstaltungsausfall u.a. Entschädigungsanträge gestellt, soweit die verordnete oder faktische Betriebsschließung der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes beruht und in der Folge zum Stillstand des Geschäftsbetriebes geführt hat. Der gesetzliche Laub Download war politisch beabsichtigt und nach der Gemengelage wohl auch (in der Intensität) vorsorglich sinnvoll. Von ganzen Branchen wurden hierbei Sonderopfer abverlangt, die zumindest analog zu einem Entschädigungsanspruch führen. Davon umfasst ist grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz, der durch die Betriebsschließung verloren ging. Im Zweifel berechnet sich der Umsatzverlust aus den Vergleichsmonaten bzw. Vergleichswochen des Vorjahres.
Die Pandemie wird 1000 Tage dauern oder 3 Jahre
Jede Person und erst recht jeder Unternehmer sollte JETZT für sich seine Lebenssituation überdenken und einen Handlungsplan aufstellen: was muss ich tun, um möglichst unbeschadet vor allem wirtschaftlich zu überleben? Nach dem Notfallplan kommt der Handlungsplan, der über einen langen Zeitraum wahrscheinlich monatlich oder wöchentlich angepasst werden muss. Und weiter wichtig: kühlen Kopf bewahren. Diejenigen die das nicht tun, laufen Gefahr in Panik zu geraten. Die Pandemie und ihre Folgen werden länger dauern, als die meisten annehmen. Das kann man alles nachlesen in der Risikoanalyse „Pandemie“ der Bundesregierung 2012. Diese Analyse Ist das Ausgangspapier, an das sich die Bundesregierung derzeit hält, quasi der Spickzettel für diese Krise. Entworfen wurde das Papier zum Bevölkerungsschutz bei einer weltweiten Pandemie durch Virus "Modi-SARS", erarbeitet und voraus berechnet vom RKI (Robert-Koch-Institut).
Dort ist sehr genau beschrieben, was zur Zeit passiert. Wird so schnell kein Impfstoff gefunden, wird auch die weitere Entwicklung vermutlich wie errechnet ablaufen. Wahrscheinlich gibt es nach der ersten Welle, der erst zum Jahresende abebbt noch eine zweite Welle (nach etwa 400 Tagen) und eine dritte Welle (nach 750 Tagen). Die letzte Welle ist nach drei Jahren durch.
Viele Patientenverfügungen sind in Corona-Zeiten das eigene Todesurteil,
... das hoffentlich nicht vollstreckt wird. Die Zeitschrift Finanztest meint sogar, dass eine Änderung bestehender Patientenverfügungen wegen Corona nicht notwendig sei. Das ist falsch! Wer auf so etwas hört, für den kann es im Ernstfall schnell zu spät sein. Auf den Punkt gebracht: wer nicht wegen Corona sterben will, sollte seine Patientenverfügung auf Schwachstellen überprüfen. Wer noch keine hat, sollte jetzt eine solche vorsorglich hinterlegen.
Mittelstandskredit als wirklicher Schnellkredit kommt zu Ostern
Damit nicht die Kleinunternehmer und Mittelständler an bürokratischen Hürden scheitern, Springt der Staat zu 100 % als Bürge ein. Damit entfällt die langwierige Prüfung nach dem sonst geltenden Bankbestimmungen. Voraussetzung ist letztlich nur, dass das Unternehmen nicht schon 2019 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen ist.
Kleinere Unternehmen sollen drei Monatsumsätze aus dem Referenzjahr 2019 erhalten.
Bei Firmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern liegt die Obergrenze bei 500.000 €. Bei Unternehmen mit über 50 Beschäftigten können bis zu 800.000 € in Anspruch genommen werden.
Die Laufzeit der Darlehen ist auf zehn Jahre angelegt, wovon die ersten beiden Jahre tilgungsfrei sein können.
Wer schnelles Geld braucht und auf den üblichen Bürokratismus der Banken verzichten kann, sollte seine "Zahlen zusammenstellen" und einen formal sauberen Antrag stellen. Für erste Informationen sind wir erreichbar unter 07531/5956-10.