Abmahnwelle wegen Google Fonts
Wir vertreten derzeit mehrere Firmen und Unternehmer, die wegen angeblicher Datenschutzverstöße von Berliner Abmahnanwälten abgemahnt werden.
Viele Seitenbetreiber nutzen auf ihrer Homepage Google Fonts, manche ohne es zu wissen.
Das Problem dabei ist, dass die verwendete Schriftart bei jedem Aufruf der Webseite von einem externen Google-Server hochgeladen wird, der dann erkennt und speichert, von welcher IP-Adresse (Besucher der jeweiligen Homepage) die Seite aufgerufen wird.
Das Landgericht München hat in einer Entscheidung von Januar 2022 geurteilt, dass diese Einbindung von Google Fonts über externe Server einen Verstoß gegen das Recht auf die informelle Selbstbestimmung des Besuchers darstellt. Das Urteil das im Anschluss im Wortlaut beigefügt ist, hat nun diverse Abmahnanwälte auf den Plan gerufen.
Klage gegen Porsche und Audi erfolgreich
Das Landgericht Freiburg hat aktuell die Porsche AG und die Audi AG zum Schadensersatz und zur Rücknahme eines Porsche Macan S 3.0 mit V6 Diesel verurteilt. Vom Neupreis wurden lediglich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil in Abzug gebracht. Klagen gegen Porsche sind entgegen anderer kolportierter Behauptungen mittlerweile erfolgreich, ebenso gegen die Audi AG, weil sämtliche Porsche Macan mit einem Dieselmotor nebst Abschalteinrichtung von Audi ausgestattet ist. Wer zwei Jahre nach dem Dieselskandal in den USA noch 2017 Fahrzeuge mit verborgener Abschalteinrichtung verkauft hat, dem gehört es auch nicht anders.
Wir werden nun unserer Mandantschaft anraten zusätzlich Strafanzeige gegen die verantwortlichen Vorstandsvorsitzenden zu erstatten. Bei Porsche ist Vorstandsvorsitzender seit 2015 bis heute Oliver Blume. Bei Audi war es 2017 noch Rupert Stadler, der sich aktuell fast jeden Dienstag und Mittwoch bereits zu solchen Vorwürfen bei der Großen Strafkammer des Landgerichts München zu stellen hat. (Siehe auch aktuellen Bericht „Rupert Stadler macht auf Rupert Hase“).
Worauf muss ich als Arbeitgeber achten, um nicht zu haften?
Arbeitschutzstandard während der Pandemie: Standards, die seit April in allen Bertieben gelten, nicht nur für den Arbeitsplatz, sondern grundsätzlich auch im Homeoffice. Das sind sie:
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt. Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden. Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Zwei klare Grundsätze gelten:
Corona-Betriebsschließungen: Jetzt erst recht Entschädigungsantrag stellen
Schon während und nach dem ersten Lockdown haben wir für eine Reihe von Betrieben aus den Branchen Gastronomie, Hotel, Einzelhandel, Diskotheken, Bars und Clubs Anträge auf Entschädigung analog dem Infektionsschutzgesetz gestellt, weil dort die direkte Entschädigung nicht so vorgesehen ist. Gehandelt hat aber der Staat nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht hier eine „Regelungslücke“, die ausgefüllt werden muss. Letztlich sehen das wahrscheinlich auch die Gerichte so. In einem ersten Verfahren, dass sich konkret mit der Bandbreite der Problematik beschäftigt hat, hat kürzlich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin ein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage des Gastronomen auf Entschädigung für die Zeit des ersten Lockdowns wurde abgewiesen, weil dieser Lockdown eben alle betroffen hätte. Eine Entscheidung sei grundsätzlich denkbar, aber nur für denjenigen, der ein „Sonderopfer“ bringe. Wir meinen, dass die Gastronomen und Gewerbetreibenden, ganz besondere Sonderopfer erbringen, nämlich ihre Existenz riskieren, weil sie zur Eindämmung der Pandemie ihr Unternehmen geschlossen halten. Gerade Gastronomen und Veranstalter waren die ersten die schließen mussten und werden auch die letzten sein, die unbeschränkt wieder geöffnet haben werden. Jetzt, wo der zweite Lockdown für das Unterhaltungsgewerbe und die Gastronomie beschlossen ist, wird es den ein oder anderen geben, der gegen Einschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn aber solche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie am Ende notwendig sind, sollte man sich auf eine andere Strategie besinnen, nämlich: Dulde und liquidiere! Wenn man die Situation schon so hinnehmen muss, dann soll man sich auf die Entschädigung konzentrieren, die man hier auch entsprechend beanspruchen sollte.
Hinweisblatt des Arbeitgebers an Urlaubsrückkehrer sinnvoll
Arbeitgeber sollten Ihre Mitarbeiter darüber informieren, was geschieht, wenn Sie vom Urlaub aus einem Risikogebiet zurückkehren. Am besten wäre ein Hinweis auf der eigen Homepage und/oder ein Mitarbeiterrundmail. Das Hinweisblatt für den Arbeitgeber könnte inhaltlich so aussehen:
Informationen für Arbeitnehmer bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet
In Zeiten einer Pandemie ist es wichtig, dass wir alle aufeinander achten. Die Gesundheit spielt daher auch am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle. Um Infektionen in der Firma vermeiden, sollte man sich an gewisse Regeln halten. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtigsten Informationen und Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben.
A. Zulässigkeit der Nachfrage des Arbeitgebers nach dem Urlaubsort
Bei Reisen des Arbeitnehmers ins Ausland hat der Arbeitgeber ein Recht den Urlaubsort zu erfahren. Dieses Recht erwächst aus seiner Fürsorgepflicht nach § 618 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, während der Corona-Pandemie alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infektion am Arbeitsplatz zu verhindern. Dieser Pflicht kann er nur nachkommen, wenn er Informationen über Auslandsreisen seiner Arbeitnehmer ins Ausland einholen kann.
B. Durchführung von Corona-Tests
Das RKI (Robert-Koch-Institut) führt eine Liste von Ländern, welche als Risikogebiet eingestuft sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist nicht abschließend. Auf Anordnung der Bundesrepublik sind bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten spätestens bei der Einreise nach Deutschland Corona-Tests durchzuführen.