Wenn's ums Geld geht ...
sind Ansprechpartner RA Rafael Fischer und RAin Lilly-Brit Breitschwerdt
Vorfälligkeitsentschädigung bei einverständlicher Beendigung eines Darlehensvertrages
Wird ein Darlehensvertrag einverständlich vorzeitig beendet, so kann der Darlehensgeber Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen, wenn dies vor der Vertragsbeendigung vereinbart wurde.
In dem entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. war im Darlehensvertrag selbst ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung lediglich für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens durch die Bank geregelt. Eine Kündigung war jedoch nicht erfolgt. Die Parteien hatten vielmehr auf Betreiben der Bank hin einen Aufhebungsvertrag geschlossen und Darlehensvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet. Eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung war dabei jedoch nicht getroffen worden. Das Angebot zur Aufhebung des Darlehensvertrages war auch nicht von einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht worden. Dieses Angebot sei aus der Sicht des Darlehensnehmers nur so zu verstehen gewesen, dass die Bank eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages wünschte, ohne diese von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.
An diesem objektiven Erklärungswert muss sich der Darlehensgeber festhalten lassen.
Sei ein Aufhebungsvertrag ohne Regelung einer Vorfälligkeitsentschädigung zwischen den Parteien zustande gekommen, so könne die darlehensgewährende Bank ihn nicht mehr einseitig nachträglich abändern. Auf den gesetzlichen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB könne sich die beklagte Darlehensgeberin wegen der einverständlichen Aufhebung des Darlehensvertrages nicht berufen.
(OLG Frankfurt/M., Urteil vom 16.02.2005, 23 U 52/04) IM OLG vom 22.09.2005
Beiträge aus www.Lawinfo.de:
Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Eine Bank hatte einer GmbH einen Kredit in Höhe von 300.000 € gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrages auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 € unterzeichnet. Dabei hat ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangt die Bank den noch offenen Kredit zurück, indem sie den Bürgen aufgefordert hat, seine Bürgschaft einzulösen.
Die in diesem Zusammenhang wesentliche Frage war: Stellt das Unterzeichnen des Bürgschaftsvertrages ein Verbrauchergeschäft dar? Wenn ja, hätte der Alleingesellschafter die Bürgschaften noch widerrufen können, weil er nicht innerhalb von 14 Tagen über sein Rücktrittsrecht informiert worden war. Der BGH sagt jedoch „Nein“. Ein Verbrauchervertrag ist stets eine „entgeltliche Leistung des Unternehmers“. Hier fehlt es bei einer Bürgschaft. Diese sei nämlich unentgeltlich. Auch der Umstand, dass der Bürge in einer Haustürsituation handelte, spielte hier keine Rolle, um ein Widerrufsrecht auszuüben.
[wcr 12/2020; BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19]