Wer hat's erfunden?

 

Die Schweizer. Nicht immer. Die Inhaber der Rechte an Musikstücken, Filmen und Bildern verfolgen ihre Rechte zum Teil sehr vehement. Illegale Downloads sind häufiges Thema von Abmahnungen. Zum Teil sind sie berechtigt, zum Teil geht es nur darum, möglichst viel abzukassieren. Dem hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung zum Teil einen Riegel vorgeschoben.

 

Abmahnung erhalten - Was jetzt?

 

Wer sich im Internet in so genannten Filesharing-Tauschbörsen aufhält, läuft häufig Gefahr, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. In solchen Tauschbörsen ist es möglich, Musiktitel und Filmwerke hinter zu laden. Das Download von Musiktiteln oder Filmwerken führt jedoch dazu, dass diese dann fast zeitgleich einer nicht bekannten Anzahl von weiteren Nutzern auch zum Herunterladen angeboten werden. Das Musiktitel und das Filmwerk sind damit öffentlich und vor allem weltweit abrufbar.

Fast alle Musiktitel und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheber bzw. der Besitzer der Urheberrechte wird meistens dem Angebot seiner Werke in Tauschbörsen nicht zugestimmt haben. Zum Schutz ihrer Werke haben die Besitzer und Eigentümer der Urheberrechte vielfach IT-Unternehmen beauftragt, welche das Internet und insbesondere die Tauschbörsen überwachen: Daher ist es möglich, die IP-Adresse desjenigen zu ermitteln, welcher auf dieser Tauschbörse ein Musikwerk oder Filmwerk zum Tausch angeboten hat.

 

1. Was kann passieren?

Das "böse Erwachen" folgt dann oft einige Wochen oder erst Monate später. Der Urheber hat nämlich die Möglichkeit, ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen den Internet-Provider durchzuführen. Somit kann derjenige Internetuser ermittelt werden, der hier eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es folgt dann meistens die Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Diese Abmahnung ist grundsätzlich mit einer Aufforderung zu einer Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gekoppelt.

 

2. Was kann man tun?

Eines gleich vorweg: Urheberrechtsverletzungen sind keine Kavaliersdelikte. Sie können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Mit das Schlechteste, was man in einem solchen Fall tun kann, ist, das Abmahnschreiben einfach zu ignorieren. Aufgrund der Eilbedürftigkeit bei Urheberrechts- und Wettbewerbsverstößen hat der Urheber die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ergeht eine solche einstweilige Verfügung sehr oft ohne Anhörung desjenigen, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung führt auch dazu, dass es nun richtig teuer werden kann.

Auch Ausreden wie "Das war ich nicht" - "Das waren meine Kinder, die sind noch minderjährig" oder "Das muss ein Freund gewesen sein, der mein PC benutzt hat" sind hier wenig hilfreich. Die meisten Gerichtsentscheidungen gehen von einer Haftung des Anschlussinhabers aus, was dazu führt, dass dieser sich eine etwaige fremde Nutzung seines PC's zurechnen lassen muss.

Aber: Nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Zunächst ist zu prüfen, ob der Vorwurf, hier einen bestimmten Musiktitel oder ein Filmwerk herunter geladen zu haben, auch wirklich berechtigt ist. Ist dies der Fall, ist festzustellen, ob die gesamte Datei oder nur ein Teil oder Teile davon herunter geladen wurden. Bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist zu bedenken, dass diese 30 Jahre lang gültig ist. Es ist also genau zu prüfen, zu welchen Erklärungen man sich hier eigentlich verpflichtet. Sehr oft ist die Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung sehr weitreichend und mit hohen Vertragsstrafen gekoppelt. Neben der geforderten Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und der darin beinhalteten Vertragsstrafe sind allerdings auch bereits schon Kosten entstanden. Der Urheber ist nämlich berechtigt, zur Verfolgung von Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße einen Anwalt einzuschalten. Der Anwalt verfolgt diese Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße jedoch nicht umsonst. Insofern hat der Urheber die Möglichkeit, die Anwaltskosten dem Abgemahnten in Rechnung zu stellen. Des Weiteren werden in den Abmahnungen auch sehr oft pauschale Schadensersatzforderungen geltend gemacht, welche der Abgemahnte tragen soll.

Die Abmahnungen sind aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit vielfach mit sehr kurzen Fristen verbunden. Innerhalb dieser kurzen Fristen soll der Abgemahnte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sowie dem Urheber den entstandenen Schadensersatz ersetzen, welcher sich auf dessen Anwaltskosten und im Regelfall einen pauschal geltend gemachten Schadensersatz stützt. Dennoch verbietet sich in solchen Fällen ein völlig überstürztes und unüberlegtes Handeln.

 

3. Was wir für Sie tun können:

Zunächst können wir die Abmahnung und die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf ihre Berechtigung und ihren Inhalt überprüfen. Vielfach haben wir schon festgestellt, dass die geforderten Anwaltskosten deutlich überhöht sind. Gleiches gilt für den häufig geforderten pauschalen Schadensersatz. Oft ist auch die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung viel zu weitreichend. Auch für den Fall, dass die Abmahnung an sich berechtigt ist, ist es häufig notwendig, diese Unterlassungserklärung zu modifizieren. Sehr oft ist es uns auch gelungen, die gegen den Abgemahnten geltend gemachten Forderungen deutlich zu reduzieren.

 

4. Was brauchen wir, um Ihnen helfen zu können?

Um die geforderten Fristen einzuhalten, muss der Abgemahnte unverzüglich reagieren. Dies bedeutet aber auch, dass wir schnellstmöglich die dafür erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Ihnen zugegangene Abmahnung, benötigen. Diese können Sie uns per Fax oder per E-Mail zukommen lassen. Wenn Sie uns diese Unterlagen nach Erhalt unverzüglich zukommen lassen, garantieren wir eine schnelle und vor allem fristgerechte Bearbeitung.

Sobald wir die benötigten Unterlagen von Ihnen erhalten und eingesehen haben, werden wir unverzüglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Wir werden Ihnen dann auch unsere Honorarkosten mitteilen. Haben Sie dabei bitte keine Bedenken, dass wir uns ebenfalls am Gegenstandswert der Abmahnung orientieren. Wir arbeiten außergerichtlich auf Stundenvergütungsbasis und werden Ihnen ein angemessenes Angebot unterbreiten. Ebenfalls benötigen wir natürlich von Ihnen eine anwaltliche Vertretungsvollmacht, um uns für Sie legitimieren zu dürfen.

 

Wir werden Sie dann über unsere Rechtsauffassung in dieser Angelegenheit umfassend informieren und weitere Schritte mit Ihnen individuell abstimmen.

 

Aktueller Beitrag aus www.Lawinfo.de:

Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen (bspw. Restaurant- und Kaffeehausbetreiber) vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ausnehmen.

 

Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung bietet diesen Schutz aber gerade nicht. Der Gesetzgeber will dieses Thema erst 2018 auf den Prüfstand stellen. Geändert hat sich damit derzeit zu früher konkret noch nichts. Aktuell wird dieses Thema allerdings in einem Rechtsfall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dort hat Sony Music gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs geklagt. Von dieser Entscheidung wird abhängen, ob private Betreiber künftig als Störer im Sinne des Gesetzes gelten oder nicht. Davon wird auch abhängen, ob der Gesetzgeber 2018 noch einen Regelungsbedarf sieht oder nicht.

 

 

Bis dahin sollten private Betreiber und Anbieter von WLANs noch vorsichtig sein und ihre Kunden Netzzugang gegen Benennung ihrer Identität gewähren.