Ansprechpartner ist RA Rafael Fischer bei

 

- Unternehmensgründung

- Betreuung von Unternehmen im laufenden Geschäftsbetrieb

- Beratung von gemeinnützigen Vereinen und Gesellschaften

- Beratung Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf

- Durchführung von Sonderprüfungen (z. B. Due Diligence, Unterschlagungsprüfung)

- Vertretung bei Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafverfahren

- Unternehmen in der Krise

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Unternehmenskennzeichen haben eigene Rechte

 

Unternehmenskennzeichen sind nach dem Markengesetz Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden (bspw. Eisen-Karl, Rheinchemie, Gestüt Heiligenberg). Unternehmen sind kein registriertes Recht. Im Unterschied zur Marke kann ein Unternehmenskennzeichen für sich gesehen nicht eingetragen werden. Sind Unternehmenskennzeichen unterscheidungskräftig, wenn also die betroffenen Verkehrskreise die Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen können, besteht ab Benutzung des Zeichens entsprechender Schutz. Manchmal fehlt anfänglich die notwendige Unterscheidungskraft. Ein Schutz kann aber entstehen, wenn das Zeichen mit der Zeit Verkehrsgeltung erlangt. Der rein firmenmässige Gebrauch eines Kennzeichens stellt zunächst einmal keine Verletzung einer eingetragenen Marke dar.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen für den Adressaten eindeutig ersichtlich ist und dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit eine Ursprungsbezeichnung verbindet. Das ist oftmals schon dann der Fall, wenn ein bestimmtes Unternehmenskennzeichen auf einer Ware angebracht wird. Neben Markenstreitigkeiten kommt es auch vor, dass namensgleiche Unternehmen miteinander konkurrieren. Verwechslungsgefahr liegt da schnell auf der Hand. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ein generelles Werbeverbot deswegen abgelehnt und vielmehr verlangt, dass im Zweifel bei Werbeaktionen gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass zwei Unternehmen mit dem identischen Namen bestehen und welches Unternehmen die Werbung betreibt.

Inwieweit ein Missbrauch von Unternehmenskennzeichen vorliegt oder rechtliche Rahmenbedingungen überschritten werden, bedarf jeweils einer exakten Einzelfallprüfung. Betroffene sollten sich früh und rechtzeitig beraten lassen. Das gilt schon für den Zeitpunkt der Gründung eines Unternehmens, bei der Auswahl der Firmenbezeichnung und der möglichen Anmeldung von Marken. Vor einer solchen Entscheidung sollte man eine strategische Rechtsberatung einholen.

 

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"Ohne-Rechnung-Abrede" führt zur Vertragsnichtigkeit 

 

Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu.

Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2017 entschieden damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 21.07.2016 (Az. 5 O 52/10 LG Siegen) bestätigt. Die Klägerin aus Hamburg beauftragte den beklagten Architekten aus Siegen mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses in Hamburg. Die Arbeiten an dem Gebäude wurden im Jahr 2006 durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 Euro sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 Euro verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat u.a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte die Klägerin dem Beklagten 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar.

Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Zahlung hat die Klägerin damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen. Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt. Dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehle, so der Senat, die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von "Ohne-Rechnung-Abreden" wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führe au

ch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft gewesen sei. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.

[Quelle: PM OLG Hamm vom 24.11.2017 - Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.10.2017, Az. 12 U 115/16]

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Die gestzliche Widerrufsbelehrung

 

1. Was ist zu tun?

Die neue Widerrufsbelehrung wird sich hauptsächlich auf Händler auswirken, die ihre Waren über Ebay oder ähnliche Internetportale vertreiben. Aber auch für Händler mit eigener Homepage werden sich wesentliche Dinge ändern. Zur Zeit bestimmt das Gesetz noch, dass ein Widerrufsberechtigter sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben kann, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Widerrufsberechtigte eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Diese Muster-Widerrufsbelehrung war in der so genannten BGB-Info-Verordnung zu finden, so dass man sich als Händler eigentlich sicher fühlen konnte, wenn man diese Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Ebenso gesetzlich ist jedoch noch geregelt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn eine entsprechende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Und genau dort liegt im Ebay-Handel das Problem. Bereits Ende 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Widerrufsfrist nach der jetzigen Rechtslage bei Ebay einen Monat und nicht zwei Wochen beträgt. Des Weiteren hatte die Rechtsprechung entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z. B. auf der Verkäuferseite eines Ebay-Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Textform genügt. Die Gerichte waren aber der Auffassung, dass eine Email als eine Mitteilung in Textform ausreiche. Die Konsequenz dieser gerichtlichen Entscheidungen war, dass aufgrund des Ablaufes eines typischen Ebay-Handels immer eine Widerrufsfrist von einem Monat zu beachten war. Gerade bei Ebay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder einem "Sofort-Kauf"-Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Somit weiß der Verkäufer auch erst zum Ende der Ebay-Auktion, wer sein Vertragspartner geworden ist. Jetzt ist der Kaufvertrag aber schon zustande gekommen, so dass der Verkäufer erst im Nachhinein über das Widerrufsrecht belehren konnte. In dieser Konstellation steht dem Verbraucher immer ein Widerrufsrecht von einem Monat zu.

In einem eigenen Internetshop hat es der Verkäufer leichter. Er kann seine Angebote so gestalten, dass diese unverbindlich sind. Der Käufer gibt somit ein Angebot an den Verkäufer ab, und der Verkäufer hat die Möglichkeit, dieses mit einer Bestätigungsemail anzunehmen. In einem solchen Fall kann der Verkäufer mit dieser Bestätigungsemail auch gleichzeitig die Widerrufsbelehrung in Textform übersenden. Dies führt dann regelmäßig dazu, dass dem Käufer nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt wird.

 

2. Was hat sich geändert?

Zunächst wird das Gesetz dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (also bei den meisten Verträgen, die im Internet geschlossen werden) auch dann zwei Wochen dauert, wenn die vollständigen Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Es wird somit ab dem 11.06.2010 möglich sein, dem Kunden per Email unverzüglich nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung zu senden, was dazu führt, dass nur noch ein 2-wöchiges Widerrufsrecht und nicht ein Widerrufsrecht von einem Monat besteht. Dies hat für den Händler große Vorteile. Unter dem juristischen "unverzüglich" ist sinngemäß "so schnell wie möglich" zu verstehen. Es ist davon auszugehen, dass es ausreichen wird, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kunden innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss per Email zugeht.

Aber:

Schickt der Verkäufer dem Käufer nicht unmittelbar nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung per Email, so gilt weiterhin die Widerrufsfrist von einem Monat.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Muster-Widerrufsbelehrung bis 11.06.2010 "Gesetz" wird. Dies soll zu einer stärkeren Rechtssicherheit führen, da die Muster-Widerrufsbelehrung bisher nur in einer Verordnung geregelt war.

 

3. Was geschieht mit bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen?

Die Gefahr droht aus der Vergangenheit. Gerade im Online-Handel war einer der häufigsten Abmahngründe die fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die Gerichtsentscheidungen zum Ebay-Handel machten es möglich, Händler abzumahnen, die in ihrer Widerrufsbelehrung die 2-Wochen-Frist verwendeten. Die Gesetzesänderung wird nun dazu führen, dass diese 2-Wochen-Frist auch zulässig ist, sofern die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss per Email in vollständiger Form versendet wird. Die Gesetzesänderung führt aber nicht dazu, dass damit automatisch die bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen aus der Welt sind. Ganz im Gegenteil: Die Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung ist nichts andere als ein Vertrag. An diesen Vertrag ist der Händler gegenüber dem Abmahnenden auch weiterhin - trotz Gesetzesänderung - gebunden. Hat sich der Händler also verpflichtet, weiterhin in seiner Widerrufsbelehrung eine Frist von einem Monat einzuräumen, bleibt er daran auch nach der Gesetzesänderung gebunden. Beizukommen ist der Problematik nur, in dem man diese Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung rechtzeitig gegenüber demjenigen kündigt, der einen damals abgemahnt hat. In diesen Zusammenhang ist auch genau zu überprüfen, welche Unterlassungen und Verpflichtungen damals überhaupt abgegeben wurden, da diese oft viel weitreichender sind als man denken könnte. Ein weiterer Verstoß gegen eine solche Verpflichtung- und Unterlassungserklärung führt in der Regel dazu, dass nun eine Vertragsstrafe von in der Regel über € 5.000,00 fällig wird. Gutes Geld das man sich sparen kann. Die "Abmahner" werden vielfach nur darauf warten, dass der Händler seine Widerrufsbelehrung nun einfach umstellt, ohne die abgegebene Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung im Vorfeld gekündigt zu haben. Und diese Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung hält 30 Jahre.

 

4. Problem?! Wir lösen das!

Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen, werden wir Sie gerne beraten. Dies gilt für die neue Widerrufsbelehrung und insbesondere für die unter Umständen bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen. Sie haben Besseres zu tun, als sich mit juristischen Haarspaltereien auseinanderzusetzen. Da die Umstellung bereits zum 11.06.2010 erfolgt, ist schnelles Handeln geboten. Um Sie konkret in Ihrem Fall beraten zu können, benötigen wir die bereits abgegebenen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen. Wir werden auch Ihre Widerrufsbelehrung der neuen Gesetzeslage anpassen.

Unser Beratungsspektrum reicht von allgemeinen handelsrechtlichen Fragestellungen wie Firma oder Fragen des Handelskaufs bis hin zu Fragen des handelsrechtlichen Bilanzrechts in allen Facetten. Ergänzt wird dieses durch unsere umfassende Expertise im Gesellschaftsrecht. Wir beraten sowohl im Personengesellschaftsrecht wie auch im Recht der GmbH und der kleinen Aktiengesellschaft. Gesellschaftsrechtliche Fragen werden von uns natürlich mit Blick auf Ihre wirtschaftlich erheblichen steuerlichen Folgen begleitet. Schon etwa die Frage nach der für den Unternehmer geeigneten Rechtsform des Unternehmens ist regelmäßig mit steuerlichen Überlegungen verbunden. Wir beraten Sie sowohl bei der Optimierung von Standardsituationen, etwa bei der Gründung einer KG oder einer GmbH, wie auch in besonderen "Konfliktsituationen". Stichworte sind hier die Beendigung der Gesellschaft, das Ausscheiden einzelner Gesellschafter, der Unternehmens- oder Anteilsverkauf, die Haftung der Gesellschafter - auch in der GmbH, der Geschäftsführer oder von Vorständen und - last but not least - bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und der Geschäftsführung.