Warum ein Ehevertrag länger halten muss, als manche Ehe
Scheidungskrieg. Bei Ingrid und Peter ist das so. Die beiden reden nicht mehr miteinander, kommunizieren nur noch schriftlich. In solchen Fällen ist nicht nur anwaltliches know-how gefragt, sondern zuerst das Fingerspitzengefühl eines erfahrenen Anwaltes. Der lotet aus, ob es noch einen gemeinsamen Nenner gibt, der Spielraum für Lösungen zulässt. Dort wo nicht, müssen die Interessen des Mandanten konsequent verfolgt werden. Gut, wenn es bereits einen Ehevertrag gibt, der das alles aushält.
Bevorzugte Tätigkeitsfelder von RAin Margarete Thaktsang-Schall
- Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen
- Beratung zu güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragen
- Scheidungsvereinbarungen
- streitige Scheidungen
- Erstellung von Partnerschaftsvereinbarungen bzw. Lebenspartnerschaftsverträgen
- Vertretung bei Unterhaltsansprüchen, Fragen der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht
Beiträge (aus www.Lawinfo.de):
Anstatt Befangenheitsantrag gegen einen Verfahrensbeistand die Ungeeignetheit nachweisen
von RA Rafael Fischer
In Kindschaftssachen hat das Familiengericht einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes notwendig ist. Zuweilen sorgt ein Verfahrensbeistand insgesamt oder zumindest bei einer Seite zum Unbehagen. Nicht selten wird dann der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.
Das ist unzulässig, sagen die Obergerichte. Abgelehnt werden können nur ablehnbare Gerichtspersonen gem. § 6 Abs. 1 FamFG. z.B. Richter, Gutachter, Dolmetscher. Ablehnungsgesuch gegen Verfahrens bei Stände wegen Besorgnis der Befangenheit sind daher nicht möglich. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe kann auch ein Umgangspfleger nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1571).
Stellt sich (später) aufgrund bestimmter Umstände oder einer groben Pflichtwidrigkeit des Verfahrensbeistandes heraus, dass dieser zumindest für den vorliegenden Fall ungeeignet ist, muss das Gericht prüfen, ob es den Verfahrensbeistand nicht entpflichtet. Das kann man als Partei anregen.
[Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14.4.2016, Az 12 UF 140/15; OLG Köln, Beschluss vom 8.6.2016, Az II-10 UF 200/15]
Ehegatte muss schon vor der Scheidung an der Mietvertragsentlassung mitwirken
Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen.
Außerhalb eines gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahrens treten diese Rechtswirkungen aber nur ein, wenn beide Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Das führt zu Streit, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch nach der Scheidung die Erklärung nicht abgibt und so verzögert, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Darf er das möglicherweise, wenn sich die Ehegatten noch nicht über die finanzielle Abwicklung wie z.B. die Kosten bereits durchzuführender Schönheitsreparaturen geeinigt haben?
Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden. In dem Fall wurde ein Ehepaar im September 2015 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war schon im September 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Januar 2015 stellte er klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wolle. Er forderte die Ehefrau auf, zusammen mit ihm eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben. Die Ehefrau verweigerte das. Sie wollte die Erklärung erst abgeben, wenn geklärt sei, in welchem Umfang sich der Ehemann an Renovierungsarbeiten und an Nebenkostennachzahlungen beteilige. Sie hat die gewünschte Erklärung erst im Oktober 2015 abgegeben.
Der Ehemann hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das OLG musste daher nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese Kostenentscheidung ging zum Nachteil der Ehefrau aus. Nach Ansicht der Richter habe der Ehemann schon während der Trennung verlangen können, dass die Ehefrau an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.
Der Ehemann habe nach dem Auszug ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug. Der Ehemann hafte nämlich solange weiter, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses sei es ihm nicht zuzumuten, auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten.
Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen. Das folgt daraus, dass die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke. Sie lasse vorher entstandene Ansprüche unberührt. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters. Dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, bestünden hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fort.
[Quelle: wcr 07/2016 und OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, 12 UF 170/15]
Die Väter von Kuckucks-Kindern sollen nur noch begrenzt Unterhaltsregress geltend machen können
Wer nachweisen kann, dass er nicht der biologische Vater seines Kindes ist, kann den tatsächlichen Erzeuger auf Rückzahlung des geleisteten Unterhalts seit der Geburt des Kindes verklagen, weil der echte Vater von Rechtswegen zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Das Bundesministerium will diesen Anspruch künftig nur noch für zwei Jahre rückwirkend gelten lassen. Wer weiß oder ahnt, dass er nicht der leibliche Vater eines Kindes ist und den biologischen Vater ausfindig gemacht hat, sollte rasch tätig werden, wer den Unterhalt zurückerhalten will.
[Gesetzesentwurf des Bundesjustizministerium]