Richtungsänderung beim BGH kündigt sich an
In Rahmen des Dieselskandals kam es nun zu einerm Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezüglich des Schadensersatzes bei Autos mit Thermofenstern. Gemeint sind solche Einrichtungen, welche bei in Deutschland völlig normalen Temperaturen (unter 12 Grad) die Abgasreinigung herunterfahren.
Bisang hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vertreten, dass die Verwendung der Thermofenster keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers darstellen und daher einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht angenommen.
Das EuGH-Urteil bezog sich aber mehr auf die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs, welcher einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB begründen würde. Voraussetzung für einen Schadensersatz bei fahrlässigem Handeln ist, dass die Norm gegen die verstoßen wird, Drittschutz entfaltet.
Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern auch die des Einzelnen, desjenigen, der sich auf sie beruft, berührt. Hier hat der EuGH den drittschützenden Charakter der unionsrechtlichen Vorschriften zu Abgaswerten hiermit begründet, dass jeder Autoverkäufer mit der Übereinstimmungserklärung gegenüber dem Käufer erklärt, dass der Wagen rechtskonform produziert wurde und läuft.
Aus diesem Urteil ergibt sich für den BGH und die anderen Gerichte die Pflicht zu prüfen, ob die Hersteller zumindest fahrlässig die illegalen Thermofenster eingerichtet haben. Bei einem positiven Urteil kann daher ein Schadensersatz nach § 823 möglich gemacht werden. Aufgrund der Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung könnte auch ein Einwand gegen eine eventuell drohende Verjährung erhoben werden.
Dennoch sieht der BGH keine vollständige Rückabwicklung des Vertrages vor, sondern spricht von einer Art „Differenhypothesenvertrauensschadensersatz“. Der Anspruch beläuft sich auf die Wertdifferenz zwischen einem funktionsfähigen Auto ohne unzulässige Abschalteinrichtung und dem tatsächlich erhaltenen Auto mit der Abschalteinrichtung. Wie die Schadensberechnung genau ausfallen soll, hat der BGH noch nicht ausgeführt.